1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen sind integrierender Bestandteil der Offerte und der Auftragsbestätigung.

1.1 Diese Bestimmungen gelten für alle Kundengeschäfte der Christen Rolladen AG, soweit keine besonderen vertraglichen Abmachungen getroffen werden. Für anderslautende Bedingungen verpflichtet sich der Unternehmer durch die Offertstellung nicht. Anderslautende Bedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Schriftform.
1.2 Sofern die nachstehenden Bedingungen keine Abweichungen enthalten, gelten die Bedingungen der SIA-Norm 118 „Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“ und der SIA-Norm 324 „Sonnen- und Wetterschutzanlagen“.
1.3  Für die technische Ausführung (z.B. Materialbeschaffenheit) und die verwendeten Begriffe sind die technischen Datenblätter der gewählten Produkte massgebend. Bezüglich der Produkteigenschaften (z.B. Wartung, Pflege, Witterungseinflüsse, vorausgesetzte Einbauverhältnisse) gelten die jeweiligen Hinweise in den VSR Merkblättern ,(Verband schweizerischer Anbieter von Sonnen- und Wetterschutzsystemen)
namentlich:
– „Frostgefahren bei Storenanlagen“,
– „betreffend die „Produkteigenschaften von Markisentüchern“,
– „über den „Einfluss der Windgeschwindigkeiten auf Sonnen- und Wetterschutz-Systeme“,
– „Empfehlungen für die Reinigung von Rollladen und Lamellenstoren aus vorlackiertem Alu- Bandmaterial“.
– „Empfehlung für die Reinigung von Jalousieläden aus Alu oder Holz“.
– „Befestigung von Sonnen- und Wetterschutz-Systemen auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung“
Die techn. Datenblätter und Merkblätter finden Sie auf der Homepage des VSR oder der entsprechenden Produkthersteller, oder sie können durch die Christen Rolladen AG bezogen werden.
1.4  Für Kundendienstaufträge erheben wir eine einmalige Auftragspauschale, unabhängig von der Anzahl Anfahrten. Bei Kundendienstaufträgen wird die Arbeits- und Reisezeit in ¼ Stundenschritten abgerechnet.
1.5  Die administrative Offerterstellung ist grundsätzlich kostenlos
Sind zur Offerterstellung allerdings Abklärungsaufwendungen und /oder Kontroll-, Demontage- / Remontagearbeiten notwendig, werden diese Arbeiten nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Bei Auftragserteilung wird dieser Betrag ganz oder teilweise gutgeschrieben.
1.6 Soweit nichts anderes vereinbart sind Offerten drei Monate gültig.

2. Unsere Leistungen

2.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung der Christen Rolladen AG.
2.2 Die Christen Rolladen AG sichert die Verwendung hochwertiger Materialien und eine einwandfreie Verarbeitung nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Stand der Technik zu. Sie gewährleistet die rechtzeitige Ausführung der Arbeiten, vorbehältlich Lieferverzögerungen der Lieferanten, Terminverzögerungen bedingt durch andere Gewerke am Objekt, oder höhere Gewalt. Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung, sowie Begutachtung von allfälligen Konstruktionszeichnungen bzw. Masskontrolle am Bau nach erfolgter Fenstermontage oder Netzeinbettung. Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsannullierung. Konventionalstrafen werden nicht akzeptiert.

3. Montage

Die Montage muss in einem, ausnahmsweise höchstens zwei Arbeitsgängen erfolgen können. Zu Lasten des Bestellers gehen in Übereinstimmung mit der SIA-Norm 342 in allen Fällen:
a)   Die Schaffung aller Hohlräume, Aussparungen, Stürze und Kästen für Tragkanäle, Walzen, Getriebeteile und Antriebswellen, unter Beachtung der Einbaumasse  des Unternehmers.
b)   Die Spitzarbeiten und das Bohren von Durchbrüchen im Mauerwerk, Beton, Kunststein und Metall.
c)   Das Gewindeschneiden in und das Schweissen an Fremdkonstruktionen sowie die Verbindung bei Metallfassaden mit Gewindnieten inkl. deren Lieferung.
d)   Die Zuputzarbeiten, das Ausstopfen von Hohlräumen und das Abdichten von Fugen und Befestigungen.
e)   Die Kloben- und Rückhalterlöcher für Jalousieladen, das Wiedereinhängen von angepassten Jalousieflügeln nach der Fertigbehandlung.
f)   Die elektrische Zu- und Verbindungsleitung, Sicherung, Unterputzkästen, Steckdosen, Stecker, Schalter usw.
g)   Die den SUVA-Vorschriften entsprechenden Stromanschlüsse für Bohrmaschinen, Schweissapparate sowie die Beleuchtung der Arbeitsplätze.
h)   Ein den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechendes und bis zum Abschluss der Montagearbeiten stehenbleibendes Gerüst (vgl. diesbezügliches VSR-Merkblatt).
i)    Der Mehraufwand für die Montage in bewohnten Räumen (pro Fenster in der Regel eine halbe Stunde Regie). Beachten Sie auch Ziff. 3.1 dieser AGB.
j)   Der Mehraufwand zufolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranz-vorschriften durch Dritte.
k)   Die Schalldämmungsmassnahmen bei ungeeigneter Unterkonstruktion.
l)   Die Wiedermontage von bauseits demontierten bzw. unsachgemäss wieder montierten Anlageteilen (z.B. Kurbeln). m)   Die Mehrkosten wegen unverschuldeten Arbeitsunterbrüchen.

Müssen beschriebene Arbeiten durch das Personal des Unternehmens ausgeführt werden, erfolgt die Verrechnung des Materials sowie der Arbeitszeit zum jeweils gültigen Regieansatz. Regiearbeiten werden immer netto verrechnet. Elektroanlagen und zentrale Steuerungen dürfen nur im Beisein eines Spezialisten des Unternehmens in Betrieb genommen werden.
Für Beschädigungen an Leitungen irgendwelcher Art infolge Spitz- oder anderer Arbeiten und daraus entstehende Folgen lehnt der Unternehmer jede Haftung ab, sofern der Besteller nicht nachweisen kann, dass er bzw. sein Vertreter das Personal des Unternehmers rechtzeitig über die Lage dieser Leitungen informiert hat. Abzüge für Beschädigungen werden nur anerkannt, wenn ein durch das Personal des Unternehmers unterschriebener Rapport vorliegt.

4.  Umbauten oder Renovationen, Erneuerung und Kundendienstarbeiten

Unnötige Gänge, Wartezeiten und erschwerende Umstände werden zum Regieansatz verrechnet.
Die für die unter dem Titel 4 notwendigen Demontagearbeiten (Rollladendeckel, Führungsschienen usw.) erfolgen immer auf Risiko und Gefahr des Bestellers.
Das Entfernen von Vorhängen, das Abräumen von Blumenfenstern und das Abdecken von Spannteppichen haben rechtzeitig durch den Besteller zu erfolgen. Wo dies nicht geschieht, werden jegliche Schadenersatzansprüche abgelehnt.
Die Mieter sind vor Arbeitsbeginn bauseits zu avisieren, damit alle Wohnungen zugänglich sind.
Zu Lasten des Bestellers gehen in allen Fällen:
a)   Ein den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechendes Gerüst.
b)   Die Demontage von bestehenden Sonnen- und Wetterschutzanlagen, soweit notwendig.
c)   Das Herausspitzen vorhandener Beschlägeteile.
d)   Die Ausbesserungsarbeiten an Mauerwerk, Fensterrahmen, Simsen, Holzwerk und Tapeten.
e)   Die nach vollendeter Arbeit notwendige Reinigung der Räume.
4.1 Entstehen in der Folge der Arbeiten Beschädigungen an Bauteilen, Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Sachen, welche nicht unter Punkt 4 fallen und wird daraus ein Haftungsanspruch gegenüber der Christen Rolladen AG geltend gemacht,  erstreckt sich der Haftungsumfang nur auf den Zeitwert des beschädigten Teiles, bzw. auf Ausbesserung.

5. Garantie

5.1  Die Garantie auf die Arbeiten beträgt zwei Jahre ab Rechnungsdatum.
5.2  Die Garantie auf Material und Einbauteile (z.B. Motoren, Steuerungen, Tücher usw.) richtet sich nach den Bestimmungen der Hersteller und beträgt mindestens 2 Jahre.
5.3  Mängel und Fehler sind sofort nach deren Entdeckung der Christen Rolladen AG zu melden. Bei massgeblich verspäteter Meldung behalten wir uns den Ausschluss von Garantieleistungen vor.
5.4  Die Garantie umfasst ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung. Preisminderung bzw. Wandlung ist ausgeschlossen.
5.5  Ausschlüsse:
a)  Mängel infolge grobfahrlässiger Behandlung, Schäden durch Sturm und Hagelschlag, Bedienung bei Vereisung, Schäden durch Schneelast, leichte Abriebschäden, Ausbleichung bei Spezialfarben, Ersetzen der einem normalen Verschleiss unterliegenden Bestandteile sowie Reinigungsschäden (vgl. diesbezügliches VSR-Merkblatt).
b)  Für Fleckenbildung im Holz infolge Naturbehandlung wird jede Haftung abgelehnt. Querschliff muss toleriert werden.
c)  Galvanisch verzinkte Eisenteile haben eine den SIA-Vorschriften entsprechende Schichtdicke. Ohne zusätzlichen Farbanstrich bauseits kann kein dauerhafter Rostschutz gewährleistet werden.
d)  Bei Fassaden mit Aussenwärmedämmung besteht keine Haftung für Wasserschäden.
e)  Produkte, deren Minimal- oder Maximalabmessung ausserhalb der in den Prospekten der Unternehmer angegebenen Limiten liegen, fallen nicht unter Garantie.
f)  Automatikgeräte wie Sonnen- und Windwächter müssen im Winter ausgeschaltet werden
(Gefahr durch Eis und Schnee). Für Schäden infolge Eis und Schnee besteht keine Haftung.
5.6  Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Sonnen- und Wetterschutzanlagen bauseits vorhanden sein, wobei allfällige Gerüste nach den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften auf bauseitige Kosten und Verantwortung zu erstellen sind.
5.7  Ersatzansprüche für (Mangel)Folgeschäden sind ausgeschlossen.
5.8  Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie. Drittkosten werden nicht übernommen. Die Demontage einzelner Teile wie Kurbeln, Führungen dürfen bauseits nicht vorgenommen werden. Es ist dafür ein Fachmann beizuziehen.
5.9  Garantiefälle gestatten es nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzansprüche zu stellen.
5.10  Bei Lieferungen ohne Montage beschränkt sich die Garantiepflicht auf das Material.

6. Ihre Leistungen

6.1 Ist bei terminierter Montage die Anwesenheit des Eigentümers, Mieters oder einer vertretungsberechtigten Person vereinbart und kann die Montage wegen deren Abwesenheit nicht ausgeführt werden, behalten wir uns Rechnungsstellung für die vergebliche Anfahrt , sowie für die weiteren anfallenden Umtriebe vor.
6.2  Sie verpflichten sich zur rechtzeitigen und vollständigen Bezahlung des vereinbarten, bzw. aufgrund des definitiven Ausmasses festgesetzten, Preises. Barrückbehalte sind nicht zu-lässig.
6.3 Vorbehältlich besonderer Vereinbarungen gestalten sich die Zahlungskonditionen wie folgt:
• 10 Tage netto nach Rechnungsstellung.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen behalten wir uns die Geltendmachung eines Verzugszinses von 5% p.a., sowie weiteren Schadensersatz vor.
6.4 Das von Ihnen unterzeichnete, oder anderweitig bestätigte Angebot gilt als Anerkennung der AGB, sowie vereinbarten Preises. (Art. 82 SchKG).

7. Gerichtsstandvereinbarung

Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der Christen Rolladen AG zuständig.

 

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